Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - 3G-Verpflichtung für Fahrgäste
...die 3G-Regelung entfällt ab 20.03.2022.
Ab Mittwoch, den 24. November 2021, hat der Gesetzgeber in dem überarbeiteten IfSG für Fahrgäste verpflichtend vorgeschrieben, die Voraussetzungen des sogenannten „3G“ zu erfüllen.
Wo gilt die 3G-Regelung?
3G gilt in allen Bussen der Stadtwirtschaft Weimar GmbH. Ausgenommen sind Haltestellen.
Was bedeutet 3G und für wen gilt die Regelung?
Alle Fahrgäste müssen entweder vollständig geimpft, genesen oder getestet sein. Der Nachweis darüber muss mitgeführt und auf Verlangen vorgelegt werden. Kinder und Jugendliche, die zur Schule gehen und Kinder unter sechs Jahren brauchen im Nahverkehr keine Test-, Impf- oder Genesungsnachweise. Bei Schülerinnen und Schülern wird davon ausgegangen, dass sie sich den regelmäßigen Tests in der Schule unterziehen. Mit der Änderung des IfSG vom 9. Dezember 2021 müssen Schüler in den Schulferien einen Nachweis erbringen, ob sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Wie erfolgt der 3G-Nachweis?
Vollständig geimpfte Fahrgäste müssen ihr gültiges Impfzertifikat oder ihren Impfpass vorzeigen. Fahrgäste, die vor weniger als 180 Tagen an Covid erkrankt waren, müssen dies durch einen Nachweis belegen. Wer nicht geimpft oder genesen ist, benötigt einen negativen Testnachweis.
Welche Tests werden anerkannt?
Im Rahmen der 3G-Regel werden nur Antigen-Schnell- oder PCR-Tests anerkannt. Ein Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Selbsttests gelten nicht als Nachweis.
Wer kontrolliert die Einhaltung der 3G-Regel?
Es werden stichprobenhafte Kontrollen in unseren Fahrzeugen durchgeführt. Bitte seien Sie jederzeit auf Kontrollen vorbereitet und halten Sie Ihren 3G-Nachweis griffbereit.
Was passiert, wenn kein 3G-Nachweis vorliegt?
Personen, die ihren 3G-Status nicht nachweisen können, werden von der Beförderung ausgeschlossen.
Was gilt im Bezug auf die Maskenpflicht?
Während der Beförderung muss eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) getragen werden.
Selbst angefertigte Masken, Schals oder Tücher sind nicht zulässig.
Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von
1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.