Strompreisanpassung der Grund- und Ersatzversorgung ab 1. Januar 2016
Wie in den Berichten der Medien bereits zu entnehmen war, ändern sich zum 1. Januar 2016 eine Reihe staatlich veranlasster Preisbestandteile des Energiepreises. Zusätzlich sorgen auch die von den Regulierungsbehörden genehmigten Netzentgelte, die für den Ausbau der Stromnetze erforderlich sind, in unserem Unternehmen für eine höhere Kostenbelastung, da sie auf den Strompreis umgelegt werden.
Die ENWG Energienetze Weimar GmbH & Co. KG als örtlicher Netzbetreiber erhöht den Netzentgelt-Arbeitspreis von derzeit 4,87 ct/kWh auf 5,06 ct/kWh netto und den Netzentgelt-Grundpreis von derzeit 20,00 €/Jahr auf 25,00 €/Jahr netto.
Dank unseres verbesserten Stromeinkaufs konnten wir einen Großteil der zusätzlichen Kosten auffangen. Die erhöhten Kostenbelastungen des Netzentgelt-Grundpreises macht jedoch eine Anpassung des Grundpreises erforderlich.
Rechtsgrundlage der Preisanpassung sind § 5 und § 5a der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV). Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der StromGVV haben Sie einSonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.
Bis zum 31. Dezember 2015 gelten folgende Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung:
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| Nettopreis | Bruttopreis * |
| Arbeitspreis | 25,43 Cent/kWh | 30,26 Cent/kWh |
| Grundpreis | 50,42 EUR/Jahr | 60,00 EUR/Jahr |
Ab 01. Januar 2016 gelten folgende Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung:
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| Nettopreis | Bruttopreis * |
| Arbeitspreis | 25,43 Cent/kWh | 30,26 Cent/kWh |
| Grundpreis | 55,42 EUR/Jahr | 65,95 EUR/Jahr |
* Die genannten Bruttopreise beinhalten den Energiepreis, die aus dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung sowie für die Abrechnung, die vom Netzbetreiber erhobenen Abschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Kosten der Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die Umlage nach § 18 abLaV (abLaV-Umlage), die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe sowie die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent.
Bitte beachten Sie, bei den angegebenen Preisen können Rundungsdifferenzen auftreten.
Die Stadtwerke Weimar Stadtversorgungs-GmbH bietet auch attraktive Sonderprodukte an. Unser WeimarStrom berücksichtigt beispielsweise Ihre persönliche Situation durch eine Vielzahl von individuellen Preisrabatten. Wir beraten Sie gern.
Haben Sie noch Fragen? Unser Kundenservice, Industriestraße 14 in Weimar, ist gern für Sie persönlich da.
Montag 8:00 – 16:00Uhr
Dienstag und Donnerstag 8:00 – 18:00Uhr
Mittwoch 8:00 – 12:00Uhr
Freitag 8:00 – 12:00Uhr
Bei telefonischen Rückfragen erreichen Sie uns unter der Servicenummer 03643 4341-451 oder per E-Mail über Kundendienst@sw-weimar.de.
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Änderungen der gesetzlichen Umlagen und Abgaben ab 1. Januar 2016
Wir möchten Sie im Folgenden über die einzelnen Änderungen der gesetzlichen Umlagen und Abgaben informieren.
Die Umlage zur Förderung Erneuerbarer Energien (EEG-Umlage) steigt von 6,240 ct/kWh auf 6,354 ct/kWh netto und erreicht damit einen neuen Spitzenwert.
Mit der Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f des Energiewirtschaftsgesetzes werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die zwangsläufig auftretenden Prognosefehler in Kosten und Abnahmevolumen werden dann durch eine Anpassung der Umlage zwei Jahre später korrigiert. Aufgrund von Bereinigungseffekten steigt die Offshore-Umlage von derzeit -0,051 ct/kWh auf 0,039 ct/kWh netto (nach der KWKG-Novelle 2016).
Die Umlage für Abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, mit der die Bereitstellung von Abschaltleistung in einem vereinbarten Zeitraum sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung vergütet wird, von derzeit 0,009 ct/kWh netto senkt sich auf 0,00 ct/kWh netto.
Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. Die aus diesen Entlastungen der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Kosten werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben. Die §19-Umlage erhöht sich deutlich von 0,237 ct/kWh auf 0,378 ct/kWh netto.
Der KWK-Aufschlag steigt von derzeit 0,254 ct/kWh auf 0,445 ct/kWh netto (nach dem Gesetzesentwurf zum KWK-Gesetz). Mit diesem Aufschlag wird die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gesetzlich gefördert. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben.