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Informationen zur Energieversorgung und Entlastungsmaßnahmen

Auf dieser Seite fassen wir für Sie Fragen und Antworten zu den wichtigsten Themen zusammen.

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Informationen zu den Energiepreisbremsen

Fragen und Antworten zur Strompreisbremse

Mit der Strompreisbremse werden 80 Prozent des durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs preislich gedeckelt. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.

Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 30.000 Kilowattstunden haben, sind das 40 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter. Sollte ein Haushalt mehrere Netzabnahmestellen haben, werden diese separat betrachtet. 

Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet. Das heißt: Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der jährliche Grundpreis. Wer genau 80 Prozent verbraucht, zahlt 40 ct/kWh.

Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Strompreisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in den Abschlagszahlungen –Sie müssen also nichts tun.

Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit ihrem neuen Abschlag. Dieses enthält dann bereits Ihren individuellen Entlastungsbetrag.

Sollten für Sie rückwirkende Entlastungsbeträge – wie z. B. für Januar und Februar – verrechnet werden, erfolgt dies einmalig über den Abschlag zum 15.03.2023 oder in der nächsten Rechnung.

Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.

Nein, Sie müssen aktuell nichts tun. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse haben, informieren wir Sie über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab März 2023.

Nein, das machen wir für Sie. Sollte sich Ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information.

Der zugrundeliegende Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch (liegt dieser bspw. aufgrund eines Umzugs nicht vor, dann gilt die Jahresverbrauchsprognose des Vormieters) oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.

Die erste Berechnung der Strompreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend wird auch der Verbrauch der Monate Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.

Ja, sollten für Sie rückwirkende Entlastungsbeträge – wie z. B. für Januar und Februar – verrechnet werden, erfolgt dies einmalig über den Abschlag zum 15.03.2023 oder in der nächsten Rechnung.

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie auf der Webseite unseres Kooperationspartners Stromspar-Check Weimar.

Fragen und Antworten zur Gaspreisbremse

Mit der Gaspreisbremse werden 80 Prozent des durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs preislich gedeckelt. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.

Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh haben, sind das 12 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter.

Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet. Das heißt: Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der jährliche Grundpreis. Wer genau 80 Prozent verbraucht, zahlt 12 ct/kWh.

Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Gaspreisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in den Abschlagszahlungen –Sie müssen also nichts tun.

Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit ihrem neuen Abschlag. Dieses enthält dann bereits Ihren individuellen Entlastungsbetrag.

Sollten für Sie rückwirkende Entlastungsbeträge – wie z. B. für Januar und Februar – verrechnet werden, erfolgt dies einmalig über den Abschlag zum 15.03.2023 oder in der nächsten Rechnung.

Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.

Nein, Sie müssen aktuell nichts tun. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse haben, informieren wir Sie über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab März 2023.

Nein, das machen wir für Sie. Sollte sich ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information.

Der zugrundeliegende Gasverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch (liegt dieser bspw. aufgrund eines Umzugs nicht vor, dann gilt die Jahresverbrauchsprognose des Vormieters) oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.

Die erste Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.

Ja, sollten für Sie rückwirkende Entlastungsbeträge – wie z. B. für Januar und Februar – verrechnet werden, erfolgt dies einmalig über den Abschlag zum 15.03.2023 oder in der nächsten Rechnung.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. In der Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.

Wer weniger Energie verbraucht, spart nicht nur Geld und schont die Umwelt, sondern trägt auch zur Versorgungssicherheit bei. Jeder Kubikmeter Erdgas, der nicht verbraucht wird, kann für den nächsten Winter gespeichert werden.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie auf der Webseite unseres Kooperationspartners Stromspar-Check Weimar.

Fragen und Antworten zur Wärmepreisbremse

Mit der Wärmepreisbremse erhalten Wärmekunden

  • mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) je Abnahmestelle 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat, einen gedeckelten Preis von 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (ct/kWh). Für jede weitere Kilowattstunde zahlt man den aktuellen Vertragspreis.
  • mit einem Jahresverbrauch größer 1,5 Millionen kWh je Abnahmestelle 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalederjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde, einen gedeckelten Preis von 7,5 ct/kWh, vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.Für jede weitere Kilowattstunde zahlt man den aktuellen Vertragspreis.

Der zugrundeliegende Wärmeverbrauch entspricht:

  • bei einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden je Abnahmestelle den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat.
  • bei einem Jahresverbrauch größer 1,5 Millionen Kilowattstunden je Abnehmestelle, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde.

Die erste Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.

Ja, die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. In der Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.

Wer weniger Energie verbraucht, spart nicht nur Geld und schont die Umwelt, sondern trägt auch zur Versorgungssicherheit bei.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie auf der Webseite unseres Kooperationspartners Stromspar-Check Weimar.

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Aktuelle Versorgungslage

Stand: 09.03.2023

Aktuell gilt in Deutschland zur Gewährleistung einer sicheren Gasversorgung der Notfallplan Gas, welcher drei Eskalationsstufen beinhaltet. Ende März hatte die Bundesregierung bereits die erste Stufe (Frühwarnstufe) ausgerufen. Seit dem 23. Juni 2022 gilt die zweite Stufe im Notfallplan Gas – die sogenannte Alarmstufe.

Was bedeutet die Alarmstufe für Gaskunden?

Privathaushalte sind nicht direkt betroffen, denn im Notfallplan Gas sind bestimmte Verbrauchsgruppen besonders geschützt: Dazu gehören Haushalte, soziale Einrichtungen oder Krankenhäuser. 

Energiesparen ist das Gebot der Stunde

Auch wenn Privatkunden aktuell nicht direkt von der Alarmstufe betroffen sind, ist Energiesparen das Gebot der Stunde. Wer weniger Energie verbraucht, spart nicht nur Geld und schont die Umwelt, sondern trägt auch zur Versorgungssicherheit bei. Jede Kilowattstunde Strom, die eingespart wird, reduziert den Gaseinsatz für die Stromerzeugung. Und jeder Kubikmeter Erdgas, der in den wärmeren Monaten nicht verbrannt wird, kann für den nächsten Winter gespeichert werden. Wichtige Energiespartipps finden Sie bei den Experten des Stromspar-Checks Weimar.

 

Allgemeine Fragen

Die Versorgungssicherheit mit Gas ist aktuell gewährleistet. Es gibt derzeit keinen Mangel. Mit Ausrufung der Frühwarnstufe ist ein Krisenstab im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zusammengetreten, der aus den relevanten Bundes- und Landesbehörden und den Energieversorgern besteht und die Lage regelmäßig beobachtet.

Auch in Weimar ist die Versorgungssicherheit mit Gas aktuell gewährleistet. Für den Ernstfall treffen die Stadtwerke Weimar mit dem zuständigen Netzbetreiber momentan Vorbereitungen für konkrete Ablauf- und Maßnahmenpläne.

Zu den gesetzlich geschützten Kunden gehören alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen, deren Verbrauch über sogenannte standardisierte Lastprofile gemessen wird, aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen - sowie grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen.

Für Privatkunden

Mit der Ausrufung der Alarmstufe ändert sich erst einmal nichts für private Haushalte. Die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet und es gibt aktuell keine Versorgungsengpässe.

Die Entwicklungen an den Strom- und Gasmärkten wirken sich allerdings auf die Weimarer Energiepreise aus und machen eine Anpassung bei den Strom- und Gastarifen der Stadtwerke Weimar ab 1. Januar 2023 erforderlich. Alle Informationen dazu erhalten Sie hier.

Ja, die Versorgung der Haushalte ist derzeit gesichert.

Nützliche Energiespartipps vom Stromspar-Check Weimar finden Sie unter https://steckys-spartipps.de/spartipps .

Für Geschäftskunden

Mit der Ausrufung der Arlarmstufe ändert sich erst einmal nichts für Unternehmen. Die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet und es gibt aktuell keine Versorgungsengpässe. 

Die Entwicklungen an den Strom- und Gasmärkten wirken sich allerdings auf die Weimarer Energiepreise aus und machen eine Anpassung bei den Strom- und Gastarifen der Stadtwerke Weimar ab 1. Januar 2023 erforderlich. Alle Informationen dazu erhalten Sie hier.

Die Daten benötigt die Netzgesellschaft, um im Falle einer Krise schnellstmöglich die betroffenen Netzkunden informieren zu können. Der zuständige Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, die Versorgung der geschützten Kunden i. S. d. § 53a EnWG weitestgehend sicherzustellen.

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