Entlastung für Wärmepumpen nach § 22 EnFG

Mit dem Ausbau klimafreundlicher Heiztechnologien gewinnen elektrisch betriebene Wärmepumpen zunehmend an Bedeutung. Um deren Einsatz zu fördern und die Stromkosten für Betreiber zu senken, regelt § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) Entlastungen bei bestimmten Betstandteilen des Strompreises, insbesondere bei Umlagen zur Finanzierung der Energiewände.

Ziel der Regelung ist es, die Stromkosten für berechtigte Letztverbraucher zu reduzieren und gleichzeitig eine faire Verteilung der Kosten im Energiesystem sicherzustellen. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können Unternehmen sowie Betreiber begünstigter Anlagen ganz oder teilweise von diesen Umlagen befreit werden. Dadurch wird der Einsatz energieeffizienter Technologien unterstützt und die Energiewende weiter vorangebracht.

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Vorraussetzungen

- Der Strom unter der angegebenen Zählernummer/Marktlokations-ID wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.

- Die Wärmepumpe ist mit einem eigenen separaten Zähler, mit dem Netz verbundenen.

- Ich/Wir bin/sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS).

- Gegen mich/uns besteht/en keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.

Was regelt der § 22 EnFG

§ 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) regelt die Möglichkeit bestimmte Stromumlagen für den Betrieb von elektrisch betriebenen Wärmepumpen zu reduzieren oder entfallen zu lassen.

Unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen - insbesondere bei getrennter Erfassung des Stromverbrauchs - können diese Entlastungen gewährt werden, um den Einsatz effizienter Heiztechnologien zu unterstützen und die Stromkosten zu senken.

Voraussetzungen für die Umlagenbefreiung

Damit die Umlagenbefreiung in Anspruch genommen werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Strom wird für den Betrieb einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe in einem Privathaushalt oder Unternehmen genutzt.
  • Die Wärmepumpe verfügt über einen separaten Stromzähler beziehungsweise einen eigenen Zählpunkt am Stromnetz.

Hinweise zu Bestandsanlagen

Für Bestandsanlagen gelten die Entlastungen nach § 22 EnFG grundsätzlich nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt insbesondere, dass die Anlage korrekt beim Netzbetreiber bzw. Lieferanten erfasst ist. Bestehende technische oder vertragliche Konstellationen können im Einzelfall eine Nachrüstung (z. B. separater Zähler) erforderlich machen. Änderung an der Anlage sind unverzüglich mitzuteilen. Eine Entlastung erfolgt nur für die Zeiträume, in denen alle Voraussetzungen nachweislich erfüllt sind.

Häufige Fragen und Antworten

Es geht um Entlastung bei Stromumlagen für bestimmte Anlagen.

Betreiber von förderfähigen Anlagen mit erfüllten Voraussetzungen.

Nein. Die Inanspruchnahme der Entlastung nach § 22 EnFG ist freiwillig. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und die Entlastung nutzen möchten.

Die Anlage wird grundsätzlich vom Anlagenbetreiber bzw. über die eigene Steuerungstechnik betrieben. Eine Steuerung durch Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber erfolgt im Rahmen von § 22 EnFG nicht.

Nein. Nach § 22 EnFG erfolgt keine Steuerung oder Drosselung der Anlage durch den Netzbetreiber. Es geht ausschließlich um finanzielle Entlastungen, nicht um den Anlagenbetrieb.