Grundbuchbereinigung: Ausgleich jetzt anmelden!

Unternehmen SWW

Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungen in Weimar verlaufen oft über private Grundstücke.
Das Grundbuchbereinigungsgesetz regelt die Nutzung und spricht dem Eigentümer einen Ausgleich zu.
Während der DDR-Zeit durften Versorgungsleitungen ohne ausdrückliche Genehmigung von Grundstückseigentümern verlegt und betrieben werden. Ein Eintrag ins Grundbuch für die Rechte zur Nutzung durch den Energieversorger brauchte nicht zu erfolgen. Das änderte sich mit der Wiedervereinigung. Die Rechtsverhältnisse werden inzwischen durch das seit 1993 geltende Grundbuchbereinigungsgesetz geregelt. Danach erhalten die Versorgungsunternehmen per Gesetz eine »beschränkte persönliche Dienstbarkeit« zur grundbuchlichen Sicherung ihrer Leitungsrechte.
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte haben im Gegenzug Ansprüche auf eine Entschädigung. Nachdem sämtliche Leitungen durch die
Stadtwerke Weimar Stadtversorgungs-GmbH aufgenommen und dokumentiert wurden, prüfte das Landesamt für Bau und Verkehr die Kriterien zur Aufnahme ins Grundbuch. Die Ergebnisse wurden im Rathauskurier veröffentlicht. Wenn kein Einspruch erhoben wurde, veranlasste das Amtsgericht Weimar den Eintrag der Leitungen ins Grundbuch des jeweiligen Grundstückes. Hierfür gab es einen Veränderungsnachweis vom Grundbuchamt. Aufgrund dieses Eintrages haben nun Grundstückseigentümer das Recht, eine Ausgleichszahlung bei den Stadtwerken Weimar abzufordern. Anspruchsberechtigt ist nur, wer bereits zum Stichtag, dem 25. Dezember 1993, Eigentümer oder Erbbauberechtigter des von einem Leitungsrecht betroffenen Grundstücks war. Wird die Entschädigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, droht ab der Bekanntgabe der Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch die Verjährung und damit der Verlust der Zahlungsansprüche.
Informationen zu eventuellen Ansprüchen basierend auf dem Grundbuchbereinigungsgesetz erhalten Sie von:

Stadtwerke Weimar Stadtversorgungs-GmbH, Industriestraße 14, 99427 Weimar, Gritt Linse, Telefon: Weimar 4341 2 88.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter:
www.gesetze-im-internet.de

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