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Informationen zu den Energiepreisbremsen

Fragen und Antworten zur Strompreisbremse

Mit der Strompreisbremse werden 80 Prozent des durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs preislich gedeckelt. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.

Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 30.000 Kilowattstunden haben, sind das 40 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter. Sollte ein Haushalt mehrere Netzabnahmestellen haben, werden diese separat betrachtet. 

Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet. Das heißt: Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der jährliche Grundpreis. Wer genau 80 Prozent verbraucht, zahlt 40 ct/kWh.

Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Strompreisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in den Abschlagszahlungen –Sie müssen also nichts tun.

Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit ihrem neuen Abschlag. Dieses enthält dann bereits Ihren individuellen Entlastungsbetrag.

Sollten für Sie rückwirkende Entlastungsbeträge – wie z. B. für Januar und Februar – verrechnet werden, erfolgt dies einmalig über den Abschlag zum 15.03.2023 oder in der nächsten Rechnung.

Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.

Nein, Sie müssen aktuell nichts tun. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse haben, informieren wir Sie über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab März 2023.

Nein, das machen wir für Sie. Sollte sich Ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information.

Der zugrundeliegende Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch (liegt dieser bspw. aufgrund eines Umzugs nicht vor, dann gilt die Jahresverbrauchsprognose des Vormieters) oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.

Die erste Berechnung der Strompreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend wird auch der Verbrauch der Monate Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.

Ja, sollten für Sie rückwirkende Entlastungsbeträge – wie z. B. für Januar und Februar – verrechnet werden, erfolgt dies einmalig über den Abschlag zum 15.03.2023 oder in der nächsten Rechnung.

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie auf der Webseite unseres Kooperationspartners Stromspar-Check Weimar.

Fragen und Antworten zur Gaspreisbremse

Mit der Gaspreisbremse werden 80 Prozent des durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs preislich gedeckelt. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.

Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh haben, sind das 12 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter.

Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet. Das heißt: Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der jährliche Grundpreis. Wer genau 80 Prozent verbraucht, zahlt 12 ct/kWh.

Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Gaspreisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in den Abschlagszahlungen –Sie müssen also nichts tun.

Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit ihrem neuen Abschlag. Dieses enthält dann bereits Ihren individuellen Entlastungsbetrag.

Sollten für Sie rückwirkende Entlastungsbeträge – wie z. B. für Januar und Februar – verrechnet werden, erfolgt dies einmalig über den Abschlag zum 15.03.2023 oder in der nächsten Rechnung.

Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.

Nein, Sie müssen aktuell nichts tun. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse haben, informieren wir Sie über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab März 2023.

Nein, das machen wir für Sie. Sollte sich ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information.

Der zugrundeliegende Gasverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch (liegt dieser bspw. aufgrund eines Umzugs nicht vor, dann gilt die Jahresverbrauchsprognose des Vormieters) oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.

Die erste Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.

Ja, sollten für Sie rückwirkende Entlastungsbeträge – wie z. B. für Januar und Februar – verrechnet werden, erfolgt dies einmalig über den Abschlag zum 15.03.2023 oder in der nächsten Rechnung.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. In der Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.

Wer weniger Energie verbraucht, spart nicht nur Geld und schont die Umwelt, sondern trägt auch zur Versorgungssicherheit bei. Jeder Kubikmeter Erdgas, der nicht verbraucht wird, kann für den nächsten Winter gespeichert werden.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie auf der Webseite unseres Kooperationspartners Stromspar-Check Weimar.

Fragen und Antworten zur Wärmepreisbremse

Mit der Wärmepreisbremse erhalten Wärmekunden

  • mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) je Abnahmestelle 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat, einen gedeckelten Preis von 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (ct/kWh). Für jede weitere Kilowattstunde zahlt man den aktuellen Vertragspreis.
  • mit einem Jahresverbrauch größer 1,5 Millionen kWh je Abnahmestelle 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalederjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde, einen gedeckelten Preis von 7,5 ct/kWh, vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.Für jede weitere Kilowattstunde zahlt man den aktuellen Vertragspreis.

Der zugrundeliegende Wärmeverbrauch entspricht:

  • bei einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden je Abnahmestelle den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat.
  • bei einem Jahresverbrauch größer 1,5 Millionen Kilowattstunden je Abnehmestelle, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde.

Die erste Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.

Ja, die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. In der Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.

Wer weniger Energie verbraucht, spart nicht nur Geld und schont die Umwelt, sondern trägt auch zur Versorgungssicherheit bei.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie auf der Webseite unseres Kooperationspartners Stromspar-Check Weimar.

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Informationen zur Soforthilfe für Erdgas und Wärme im Dezember 2022

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu großen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert.

Fragen und Antworten zur Soforthilfe

Haushaltskunden und kleinere Geschäftskunden
Die Soforthilfe vom Bund erhalten alle Erdgas- und Fernwärmekunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe. Die Soforthilfe muss in diesen Fällen nicht beantragt werden.

Großkunden Gas
Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe. Im Gegensatz zu Haushaltskunden und Unternehmen mit Standardlastprofilen muss die Berechtigung auf Soforthilfe von Unternehmen mit Leistungsmessung jedoch bei den Stadtwerken bis spätestens 31.12.2022 geltend gemacht werden. 

Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1,5 Mio. kWh ist.

Großkunden Wärme
Bei Wärme-Kunden gelten Regelungen analog zu denen für Erdgas-Großkunden. Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Millionen Kilowattstunden übersteigt. Ebenfalls keinen Anspruch haben zugelassene Krankenhäuser. Darüber hinaus besteht ein Anspruch, unabhängig des Jahresverbrauchs, bei Sozialen Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbrauchern, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen. Ein Antrag auf Prüfung und Feststellung der Berechtigung ist jedoch nicht nötig.

Keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben:

  • Letztverbraucher / Entnahmestellen, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen
  • zugelassene Krankenhäuser
  • Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung, die einen Jahresverbrauch von über 1.5 Mio. kWh haben.

Nein, Sie müssen uns nicht kontaktieren, um die Soforthilfe zu erhalten. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

Wenn Sie Mieter sind und kein direktes Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken Weimar besitzen, erfolgt die Entlastung durch Ihren Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

Zwar erhalten Sie als Haushalts- bzw. SLP-Gewerbekunde im Dezember den Abschlag erlassen, die Höhe der eigentlichen Soforthilfe kann davon aber abweichen. Die Höhe der Soforthilfe wird individuell pro Haushalt berechnet. Dabei wird ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September) mit dem Bruttoarbeitspreis (Stand 1.12.) multipliziert. Dazu wird ein Zwölftel des Bruttogrundpreises (Stand 1.12.) addiert. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Nein. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung in Höhe von 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauches. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen.

Wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben, buchen wir den Abschlag im Dezember nicht ab. Sie müssen nichts tun.

Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung aussetzen.

Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.

Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?

Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Wenn Sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.

Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September. Zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent.

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie auf der Webseite unseres Kooperationspartners Stromspar-Check Weimar.

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