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Abenteuer Asphalt

22.05.2014
Unternehmen SWW
Stefan Buck ist Gesellschafter der Erfurter Kanzlei Buck & Collegen, die eine Spezialisierung im Bereich Energie- und Energiewirtschaftsrecht besitzt.

Asphaltdschungel Stadt

Im Sommer werden Hosen und Röcke kürzer und die Lust auf eine Spaßtour auf 2 Rädern durch die Stadt wächst mit jedem Bier im Biergarten. Das gute alte Fahrrad ist dabei mittlerweile zu einem Lifestyle-Produkt geworden. Wer es etwas bequemer mag, der greift auf ein Fahrrad mit Hilfsmotor zurück. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine neuzeitige Erfindung. Bereits in den 1930er gab es Fahrräder mit Hilfsmotor (z. B. Saxonette). Auch in der DDR fand der 49 cm³ starke MAW-Hilfsmotor (Bauzeit von 1954 1959) eine große Beliebtheit. Er war damals im Volksmund als „Hühnerschreck“ und „Hackenwärmer“ bekannt. Heute heißen die Fahrräder mit Hilfsmotor E-Bikes oder Pedelec. Unsere erste Frage an Rechtsanwalt Stefan Buck aber gilt dem klassischen Fahrrad.

 

Darf ich mit dem Fahrrad einen Gehweg benutzen?

Stefan Buck: Grundsätzlich gilt: Gehwege sind Gehwege und keine Fahrwege. Die einzige Ausnahme gilt für Kinder. Kinder bis 8 Jahre müssen den Gehweg benutzen (nicht den Radweg!) und Kinder bis 10 Jahre dürfen den Gehweg benutzen (dabei ist zu beachten, dass Schrittgeschwindigkeit angesagt ist, sonst gibt es im Falle eines Unfalls eine Mitschuld!). An Kreuzungen und Einmündungen müssen die Kinder allerdings absteigen und das Fahrrad über die Kreuzung oder Einmündung schieben. Etwas anderes gilt, wenn ein Gehweg mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ bestückt ist, dann dürfen auch ältere Radfahrer mit Einschränkungen den Gehweg benutzen. Fehlt eine Beschilderung, dann ist der baulich abgesetzte Weg neben der Fahrbahn grundsätzlich ein Gehweg und kein Radweg.

 

Dürfen Pedelecs und E-Bikes immer den Radweg benutzen?

Stefan Buck: Leider lässt sich dies nicht in einem Satz beantworten. Das Pedelec und auch das E-Bike gibt es in verschiedenen Ausführungen. Insofern gelten auch unterschiedliche Regeln.

- Pedelec ohne Anfahrhilfe

Bei einem Pedelec ohne Anfahrhilfe handelt es sich grundsätzlich um ein Fahrrad. Der Motor unterstützt nur das mechanische Treten. Das bedeutet, ohne Treten fährt das Pedelec nicht. Die Motorleistung ist auf maximal 250 Watt begrenzt. Es besteht keine Helmpflicht, keine Führerscheinpflicht, kein Versicherungskennzeichen und es darf der Radweg benutzt werden. Versichert ist der Fahrer meistens über seine Privathaftpflichtversicherung. Das eben Gesagte gilt auch für das Pedelec mit Anfahrhilfe. Das Pedelec mit Anfahrhilfe fährt 6 km/h ohne Treten und maximal 25 km/h mit Pedalunterstützung.

Anders ist es wiederum beim sogenannten schnellen Pedelec. Das schnelle Pedelec fährt 45 km/h mit Treten. Die maximale Motorleistung beträgt 500 Watt und es besteht Helmpflicht. Der Fahrer muss eine Fahrberechtigung der Klasse A/M besitzen, dass Pedelec besitzt ein Versicherungskennzeichen und es darf nicht auf dem Radweg benutzt werden.

Auch bei den E-Bikes gibt es grundsätzlich drei verschiedene Ausführungen. Das E-Bike bis 20 km/h erreicht diese Geschwindigkeit auch ohne Treten. Die maximale Motorleistung

beträgt 500 Watt und es besteht hier wiederum keine Helmpflicht. Es ist bei der Fahrberechtigung dem Mofa gleich gestellt (wer eine allgemeine Fahrerlaubnis besitzt oder vor dem ersten 01.04.1965 geboren wurde benötigt hier keine Prüfbescheinigung). Das E-Bike muss ein Versicherungskennzeichen haben und darf den Radweg nur benutzen, wenn der Radweg ausdrücklich auch für Mofas freigegeben ist. Für das E-Bike bis 25 km/h (25 km/h ohne Treten) und einer maximalen Motorleistung von 1000 Watt gilt grundsätzlich das gleiche nur mit dem Unterschied, dass hier die Helmpflicht gegeben ist.

Es gibt auch E-Bikes, die 45 km/h ohne Treten erreichen. Hier ist die maximale Motorleistung 4000 Watt, es besteht Helmpflicht, die Führerscheinklassen A/M müssen erfüllt sein, dass E-Bike hat ein Versicherungskennzeichen und darf keinesfalls den Radweg benutzen.

 

Und wo darf ich mit dem Segway fahren?

Stefan Buck: Seit dem 25.06.2009 erlaubt die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ überhaupt erst die Segway-Nutzung. Zum Betrieb gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einem Mofa, mithin wird auch ein Versicherungskennzeichen benötigt. Das Fahren von Segways ist nach der Verordnung nur auf Schutzstreifen, am Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen zulässig. Sind solche nicht vorhanden, dann darf innerorts auf der Fahrbahn gefahren werden, außerhalb nur dann auf der Fahrbahn sofern es sich nicht um Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen handelt. Um es noch einmal klar auszudrücken, auch hier sind die Gehwege für das Segway tabu. Für Fußgängerzonen und andere Verkehrsflächen kann es im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen geben, um mobilitätseingeschränkten Menschen die durchgängige Nutzung zu ermöglichen.

Elektrische Rollstühle gelten, anders als man dies vermuten würde, nicht als Mobilitätshilfe sondern diese gelten als Kraftfahrzeuge. Als Kraftfahrzeuge dürfen sie den rechten Rand der Straße benutzen. Auch Gehwege sind erlaubt, allerdings dürfen sich die Rollstuhlfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegen.

 

Wenn ich dann doch lieber mit dem guten klassischen Fahrrad unterwegs sein möchte muss ich einen Helm tragen?

Stefan Buck: Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine Helmpflicht für Fahrradfahrer. Auch der Koalitionsvertrag der großen Koalition beinhaltet nur, dass der Prozentsatz der Fahrradfahrer, die einen Helm tragen gesteigert werden soll. Es ist allerdings so, dass es mittlerweile Rechtsprechung gibt, wonach dem Fahrradfahrer bei einem Unfall eine Mitschuld eingeräumt wurde, weil die Unfallfolgen geringer oder ausgeblieben wären, wenn der Verletzte einen Helm getragen hätte.

 

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